(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des § 37 Nummer 1 erfüllt,
- 2.
- ihre Identität nachweist,
- 3.
- den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.