(1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- b)
- ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- c)
- ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- d)
- ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder
- e)
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- a)
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- b)
- ein Sportschifferzeugnis,
- c)
- ein Behördenschifferzeugnis,
- d)
- ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder
- e)
- 1.
- Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,
- 2.
- Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
- 3.
- Schub- und Schleppboote,
- 4.
- schwimmende Geräte sowie
- 5.
- Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.