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BINSCHKAPAUSBV
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§ 2
BINSCHKAPAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin * (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung - BinSchKapAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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