(1) Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungsklausel (
§ 724 der Zivilprozeßordnung,
§ 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
(2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstreckungsklausel (
§ 724 der Zivilprozeßordnung,
§ 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.