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§ 30
BINSCHEO
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1 (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)
§ 30
Allgemeines
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des
§ 26
Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.
J
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