(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
- 1.
- die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
- 2.
- keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.