Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach
§ 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des
§ 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.