Gesetz.sh
BIMSCHV_37_2024

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405) (37. BImSchV)
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.