Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:
- 1.
- folgenden Bundesbehörden:
- a)
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- c)
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- d)
- dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- e)
- den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
- f)
- der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
- 2.
- Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- Organen der Europäischen Union,
- 4.
- Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
- 5.
- anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und
- 6.
- registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.