(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §
§ 4 bis 10 werden anerkannt:
- 1.
Nachweise, die nach
§ 16 oder
§ 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
- 2.
Nachweise nach
§ 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des
§ 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach
§ 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §
§ 4 bis 10 werden anerkannt:
- 1.
Nachweise, die nach
§ 16 oder
§ 22 ausgestellt worden sind, und
- 2.