Ordnungswidrig im Sinne des
§ 62 Absatz 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen
§ 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen
§ 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
- 2.
entgegen
§ 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert,
- 3.
entgegen
§ 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen
§ 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.