Ordnungswidrig im Sinne des
§ 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
- 1.
entgegen
§ 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,
- 2.
entgegen
§ 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder
- 3.
entgegen
§ 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.