Gesetz.sh
BIERSTV_2010

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
§ 32 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.