Ordnungswidrig im Sinn des
§ 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen
§ 10 Absatz 3,
§ 11 Absatz 4,
§ 12 Absatz 2 oder
§ 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
- 2.
entgegen
§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.