Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von
§ 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des
§ 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.