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BGSJARBSCHV
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§ 5
BGSJARBSCHV
Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (BGS-JArbSchV)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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