Gesetz.sh
BGSG_1994

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 38 Platzverweisung

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.