Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
- 1.
auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §
§ 18, 21 bis 24, 30 und 37,
- 2.
auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §
§ 8, 8a Absatz 1,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §
§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und
- 3.
auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §
§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.