(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
- 1.
die in
§ 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
- 2.
nach
§ 651n Schadensersatz zu verlangen.