Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BGB
/
§ 65
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 65
Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L