Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach
§ 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
nach
§ 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
nach den §
§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 638 die Vergütung mindern und
- 4.
nach den §
§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.