Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind
§ 566 Abs. 1 und die §
§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach
§ 566 Abs. 2.