Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BGB
/
§ 2274
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2274
Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L