Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BGB
/
§ 2099
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2099
Ersatzerbe und Anwachsung
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L