Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BGB
/
§ 1968
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1968
Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L