Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BGB
/
§ 1956
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1956
Anfechtung der Fristversäumung
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L