(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach
§ 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §
§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §
§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.