(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach
§ 1592 Nr. 1 und 2,
§ 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach
§ 119 Abs. 1,
§ 123 leidet; in diesem Falle ist
§ 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.