(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §
§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des
§ 1208 und des
§ 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.