(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des
§ 596 Abs. 1 und des
§ 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des
§ 596 Abs. 1 und der §
§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.