(1) Für die Zulassung nach
§ 10 des Mautsystemgesetzes für die nach
§ 1 mautpflichtigen Straßen sind
- 1.
eine Prüfvereinbarung nach
§ 4d Absatz 1 abzuschließen,
- 2.
das Prüfverfahren nach
§ 4d Absatz 3 durchzuführen,
- 3.
eine beschränkte Zulassung nach
§ 4e Absatz 1 zu erteilen,
- 4.
der Pilotbetrieb nach
§ 4e Absatz 2 durchzuführen und
- 5.
ein Zulassungsvertrag nach
§ 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach
§ 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.