(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.
(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;
- 2.
- die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;
- 3.
- die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;
- 4.
- die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
- 5.
- die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;
- 6.
- die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
- 7.
- die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;
- 8.
- die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und
- 9.
- die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen.