Selbstbedienungsterminals im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die Anforderungen der §
§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen.