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BFRBEIHILFEANO
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§ 5
BFRBEIHILFEANO
Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BfRBeihilfeAnO)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle