Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß
§ 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß
§ 1 dieser Verordnung übertragen.