Gesetz.sh
BFJG

Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 3 Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.