Die in
§ 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
§ 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.