(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
(2) Soweit sich nicht aus den §
§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§
§ 1 bis 16) Anwendung.
§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.