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BEVBEIHANO
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§ 4
BEVBEIHANO
Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (BEVBeihAnO)
§ 4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
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Quelle