Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §
§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.