(1) Wer durch eine in
§ 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach
§ 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in
§ 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.