(1) Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.
(2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.