Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:
- 1.
die Feststellung nach
§ 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
- 2.
der Zeitpunkt nach
§ 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
- 3.
der Zeitpunkt nach
§ 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.