(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten
§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §
§ 8 bis 11 entsprechend.
(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach
§ 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §
§ 7 bis 11.