Gesetz.sh
BEIRATSV

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
§ 4 Aufgaben des Beirates

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.