Gesetz.sh
BEHWERKPRZUSTV

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
§ 2 

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.