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BEHAPPBAUSBV
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§ 2
BEHAPPBAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin* (Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung - BehAppbAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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