Gesetz.sh
BEHAKT_BV

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)
§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.