Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach
§ 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach
§ 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §
§ 75, 79 BEG endet.