Gesetz.sh
BEGDV_2

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
§ 18 Erlöschen der Rente

Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.